Frage 340002 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Die Gefahrgutspedition Sped GmbH hat von den Farben- und Lackwerken Mayer GmbH (Farbenhersteller) den Auftrag bekommen, UN 1263 Farbe, 3, III, in 250 Fässern à 30 l, vom Lager der Firma Mayer in Kirchheim nach Nürnberg zu versenden. Die Sped GmbH schließt mit dem Subunternehmer SubTrans einen Beförderungsvertrag ab. Die Firma SubTrans übernimmt den Auftrag und setzt ein eigenes Fahrzeug (zGM 16 t) zum Transport ein.
Nach Überprüfung der für den Stoff vorgeschriebenen Verpackungsvorschrift P001 i. V. m. PP1 stellt der Verpacker an den Gefahrgutbeauftragten die Frage: Müssen die verwendeten Fässer UN-geprüft sein?
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
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Antwortvorschlag zu Frage 340002
Fundstelle: 4.1.4.1 P001 Sondervorschrift PP1 ADR
Erklärung
Ja. Die Erleichterung nach PP1 erlaubt nicht geprüfte Verpackungen nur bis zu einer Größe von höchstens 5 Litern je Verpackung. Fässer mit 30 l fallen nicht darunter und müssen UN-geprüft sein.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 340003Die Fässer sind auf Paletten gestapelt und mit undurchsichtiger Schrumpffolie gesichert. Was ist in diesem Zusammenhang zu veranlassen?
- 340004Welche Begleitpapiere müssen nach ADR bei diesem Transport mitgeführt werden?
- 340005Welche Ausrüstungsgegenstände nach ADR müssen bei diesem Transport durch den Fahrzeugführer mitgeführt werden? Nennen Sie vier Gegenstände!
- 340006Wie ist die Beförderungseinheit zu kennzeichnen?
- 340101Von einer Gefahrgutspedition soll mit eigenem LKW (zGM 4,5 t) Isopropanol in 12 Kanistern à 30 l befördert werden. Ist die höchstzulässige Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten? Nennen Sie auch den Berechnungswert!
- 340102Welche Begleitpapiere nach ADR müssen bei diesem Transport mitgeführt werden?