Frage 340002 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Die Gefahrgutspedition Sped GmbH hat von den Farben- und Lackwerken Mayer GmbH (Farbenhersteller) den Auftrag bekommen, UN 1263 Farbe, 3, III, in 250 Fässern à 30 l, vom Lager der Firma Mayer in Kirchheim nach Nürnberg zu versenden. Die Sped GmbH schließt mit dem Subunternehmer SubTrans einen Beförderungsvertrag ab. Die Firma SubTrans übernimmt den Auftrag und setzt ein eigenes Fahrzeug (zGM 16 t) zum Transport ein.

Nach Überprüfung der für den Stoff vorgeschriebenen Verpackungsvorschrift P001 i. V. m. PP1 stellt der Verpacker an den Gefahrgutbeauftragten die Frage: Müssen die verwendeten Fässer UN-geprüft sein?

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Antwortvorschlag zu Frage 340002

Ja. Die Erleichterung nach PP1 (nicht geprüfte Verpackungen aus Metall oder Kunststoff) gilt nur bis höchstens 5 Liter je Verpackung; Fässer à 30 l müssen UN-geprüft sein.

Fundstelle: 4.1.4.1 P001 Sondervorschrift PP1 ADR

Erklärung

Ja. Die Erleichterung nach PP1 erlaubt nicht geprüfte Verpackungen nur bis zu einer Größe von höchstens 5 Litern je Verpackung. Fässer mit 30 l fallen nicht darunter und müssen UN-geprüft sein.

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