Frage 340003 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Die Gefahrgutspedition Sped GmbH hat von den Farben- und Lackwerken Mayer GmbH (Farbenhersteller) den Auftrag bekommen, UN 1263 Farbe, 3, III, in 250 Fässern à 30 l, vom Lager der Firma Mayer in Kirchheim nach Nürnberg zu versenden. Die Sped GmbH schließt mit dem Subunternehmer SubTrans einen Beförderungsvertrag ab. Die Firma SubTrans übernimmt den Auftrag und setzt ein eigenes Fahrzeug (zGM 16 t) zum Transport ein.

Die Fässer sind auf Paletten gestapelt und mit undurchsichtiger Schrumpffolie gesichert. Was ist in diesem Zusammenhang zu veranlassen?

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Antwortvorschlag zu Frage 340003

Die Palette ist eine Umverpackung: Sie ist mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" zu kennzeichnen, und die Kennzeichen (UN 1263) und Gefahrzettel (Muster 3) der Fässer sind auf der Umverpackung zu wiederholen, da sie nicht sichtbar sind.

Fundstelle: 5.1.2.1 a) ADR; § 22 Abs. 2 Nr. 1 GGVSEB

Erklärung

Die verpackte Palette ist eine Umverpackung. Weil Kennzeichen und Zettel der Fässer durch die undurchsichtige Folie nicht sichtbar sind, müssen UN 1263 und Gefahrzettel Muster 3 auf der Umverpackung wiederholt werden. Außerdem kommt das Wort „UMVERPACKUNG“ darauf (5.1.2.1 ADR).

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