Frage 340005 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Die Gefahrgutspedition Sped GmbH hat von den Farben- und Lackwerken Mayer GmbH (Farbenhersteller) den Auftrag bekommen, UN 1263 Farbe, 3, III, in 250 Fässern à 30 l, vom Lager der Firma Mayer in Kirchheim nach Nürnberg zu versenden. Die Sped GmbH schließt mit dem Subunternehmer SubTrans einen Beförderungsvertrag ab. Die Firma SubTrans übernimmt den Auftrag und setzt ein eigenes Fahrzeug (zGM 16 t) zum Transport ein.
Welche Ausrüstungsgegenstände nach ADR müssen bei diesem Transport durch den Fahrzeugführer mitgeführt werden? Nennen Sie vier Gegenstände!
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Antwortvorschlag zu Frage 340005
Fundstelle: 8.1.5.2 und 8.1.5.3 ADR
Erklärung
Nach 8.1.5 ADR gehören zur Ausrüstung zum Beispiel ein Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, Augenspülflüssigkeit und eine Warnweste. Weitere Teile sind Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutz. Wegen Zettel 3 kommen noch Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter dazu.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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- 340101Von einer Gefahrgutspedition soll mit eigenem LKW (zGM 4,5 t) Isopropanol in 12 Kanistern à 30 l befördert werden. Ist die höchstzulässige Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten? Nennen Sie auch den Berechnungswert!
- 340102Welche Begleitpapiere nach ADR müssen bei diesem Transport mitgeführt werden?
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- 340104Welche Ausrüstungsgegenstände nach ADR müssen bei diesem Transport durch den Fahrzeugführer mitgeführt werden? Nennen Sie sechs Gegenstände!
- 340105Wie ist die Beförderungseinheit nach ADR zu kennzeichnen?