Frage 340005 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Die Gefahrgutspedition Sped GmbH hat von den Farben- und Lackwerken Mayer GmbH (Farbenhersteller) den Auftrag bekommen, UN 1263 Farbe, 3, III, in 250 Fässern à 30 l, vom Lager der Firma Mayer in Kirchheim nach Nürnberg zu versenden. Die Sped GmbH schließt mit dem Subunternehmer SubTrans einen Beförderungsvertrag ab. Die Firma SubTrans übernimmt den Auftrag und setzt ein eigenes Fahrzeug (zGM 16 t) zum Transport ein.

Welche Ausrüstungsgegenstände nach ADR müssen bei diesem Transport durch den Fahrzeugführer mitgeführt werden? Nennen Sie vier Gegenstände!

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Antwortvorschlag zu Frage 340005

z. B. ein Unterlegkeil; zwei selbststehende Warnzeichen; Augenspülflüssigkeit; Warnweste (weitere: tragbares Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe, Augenschutz; Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter)

Fundstelle: 8.1.5.2 und 8.1.5.3 ADR

Erklärung

Nach 8.1.5 ADR gehören zur Ausrüstung zum Beispiel ein Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, Augenspülflüssigkeit und eine Warnweste. Weitere Teile sind Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutz. Wegen Zettel 3 kommen noch Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter dazu.

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