Frage 340103 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Von einer Gefahrgutspedition soll mit eigenem LKW (zGM 4,5 t) Isopropanol in 12 Kanistern à 30 l befördert werden.

Wer hat gemäß GGVSEB das Fahrzeug mit den Ausrüstungsgegenständen auszurüsten?

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Antwortvorschlag zu Frage 340103

Der Beförderer (die Gefahrgutspedition)

Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 16 GGVSEB

Erklärung

Das ist nach § 19 Abs. 2 GGVSEB der Beförderer. Hier fährt die Gefahrgutspedition mit eigenem LKW, sie ist also selbst Beförderer und muss das Fahrzeug ausrüsten.

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