Frage 340103 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Von einer Gefahrgutspedition soll mit eigenem LKW (zGM 4,5 t) Isopropanol in 12 Kanistern à 30 l befördert werden.
Wer hat gemäß GGVSEB das Fahrzeug mit den Ausrüstungsgegenständen auszurüsten?
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Antwortvorschlag zu Frage 340103
Der Beförderer (die Gefahrgutspedition)
Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 16 GGVSEB
Erklärung
Das ist nach § 19 Abs. 2 GGVSEB der Beförderer. Hier fährt die Gefahrgutspedition mit eigenem LKW, sie ist also selbst Beförderer und muss das Fahrzeug ausrüsten.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 340104Welche Ausrüstungsgegenstände nach ADR müssen bei diesem Transport durch den Fahrzeugführer mitgeführt werden? Nennen Sie sechs Gegenstände!
- 340105Wie ist die Beförderungseinheit nach ADR zu kennzeichnen?
- 340106Müssen bei dieser Beförderung auch die Regelungen aus §§ 35/35a GGVSEB beachtet werden?
- 340201Mineralölkonzern (M) hat Spediteur (S) beauftragt, die Versorgung der Tankstellen (T) von M mit Kraftstoffen zu übernehmen. Für die Belieferung einer dieser Tankstellen schließt S einen Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer (U) ab. U gibt seinem Fahrzeugführer (F) den Auftrag, bei der Raffinerie (R) 14000 l Benzin und 18000 l Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L) in sein Tankfahrzeug (Zugfahrzeug und Tanksattelanhänger - Tankcodierung LGBF) füllen zu lassen und bei der Tankstelle anzuliefern. Beide Stoffe sind umweltgefährdend. Wer hat in diesem Fall gemäß GGVSEB die Pflichten (Buchstabe des jeweiligen Verantwortlichen bitte eintragen) als Auftraggeber des Absenders? Absender? Beförderer? Befüller?
- 340202Mit welchen Großzetteln und Kennzeichen und an welchen Stellen ist die Beförderungseinheit zu bezetteln und kennzeichnen?
- 340203Die Beförderungseinheit ist nur vorne und hinten mit der unten abgebildeten orangefarbenen Tafel gekennzeichnet. Ist dies zulässig? Nennen Sie auch den Unterabschnitt!