Frage 339707 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Kunde hat für Prüfzwecke ein verdichtetes Gas, oxidierend, n. a. g. (Kohlendioxid und Sauerstoff) bestellt. Von diesem Gas sind 12 Flaschen (Fassungsraum jeweils 20 l) abgefüllt worden und sollen nach ADR zum Versand gebracht werden.

Bei dem LKW handelt es sich um ein gedecktes Fahrzeug ohne ausreichende Belüftung. Welche Sondervorschrift für die Beförderung ist beim Transport dieses Gasgemisches daher zu beachten?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 339707

Sondervorschrift CV36: Versandstücke vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge verladen; sonst Ladetüren mit dem Kennzeichen "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" versehen und Gasaustausch zur Führerkabine verhindern.

Fundstelle: 7.5.11 CV36 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18

Erklärung

Hier greift die Sondervorschrift CV36 nach 7.5.11 ADR. Am besten lädst du die Versandstücke in offene oder belüftete Fahrzeuge. Sonst müssen die Ladetüren das Kennzeichen „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“ tragen, und ein Gasaustausch zur Führerkabine muss verhindert werden.

Weiter zu Frage ›