Frage 339703 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Kunde hat für Prüfzwecke ein verdichtetes Gas, oxidierend, n. a. g. (Kohlendioxid und Sauerstoff) bestellt. Von diesem Gas sind 12 Flaschen (Fassungsraum jeweils 20 l) abgefüllt worden und sollen nach ADR zum Versand gebracht werden.

Muss der Fahrzeugführer beim Transport dieses Gases eine Notfallfluchtmaske mitführen?

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Antwortvorschlag zu Frage 339703

Nein. Eine Notfallfluchtmaske ist nur bei Gefahrzetteln 2.3 oder 6.1 vorgeschrieben (hier 2.2 und 5.1).

Fundstelle: 8.1.5.3 ADR

Erklärung

Nein. Eine Notfallfluchtmaske ist nach 8.1.5.3 ADR nur bei Gefahrzetteln 2.3 oder 6.1 vorgeschrieben. Hier sind es die Zettel 2.2 und 5.1.

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