Frage 339701 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Kunde hat für Prüfzwecke ein verdichtetes Gas, oxidierend, n. a. g. (Kohlendioxid und Sauerstoff) bestellt. Von diesem Gas sind 12 Flaschen (Fassungsraum jeweils 20 l) abgefüllt worden und sollen nach ADR zum Versand gebracht werden. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 339701

UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. (Kohlendioxid, Sauerstoff), 2.2 (5.1), (E)

Fundstelle: 5.4.1.1.1 a) bis d), k) ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A, Sondervorschrift 274 ADR

Erklärung

Die Reihenfolge nach 5.4.1.1.1 ADR ist: UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel und Tunnelbeschränkungscode. Wegen Sondervorschrift 274 gehört bei dem n.a.g.-Eintrag die technische Benennung der Bestandteile in Klammern dazu. Gase haben keine Verpackungsgruppe.

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