Frage 339501 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gasproduzent erhält von einem Kunden die Bestellung, ihm zwei verschlossene Kryo-Behälter mit tiefgekühlt verflüssigtem Sauerstoff zu liefern. Der Gasproduzent hat die bereits gefüllten Kryo-Behälter (Nettomasse je 800 kg) auf dem Hof stehen, die aber noch nicht bezettelt sind. Auch ein LKW (zGM 7,5 t) steht bereit. Wer muss nach GGVSEB als Absender für die Mitgabe des Beförderungspapieres sorgen?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 339501

Der Gasproduzent

Fundstelle: § 2 Abs. 1 GGVSEB; § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB

Erklärung

Der Gasproduzent versendet die Kryo-Behälter selbst an seinen Kunden und ist damit Absender nach § 2 GGVSEB. Als Absender muss er nach § 18 GGVSEB dafür sorgen, dass dem Beförderer das Beförderungspapier mitgegeben wird.

Weiter zu Frage ›