Frage 339602 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Transportunternehmer soll eine Tankstelle mit Kraftstoffen versorgen. Dazu schickt er seinen Fahrzeugführer mit einem leeren ungereinigten Tankfahrzeug (Zugfahrzeug mit Tanksattelanhänger, Tankcodierung "LGBF"), das zuletzt Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L) befördert hat, zur Raffinerie. Bei der Raffinerie soll der Fahrzeugführer 26000 l Benzin laden und am nächsten Morgen entladen. Beide Stoffe erfüllen zusätzlich die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR.

Mit welchen Nummern muss das Tankfahrzeug auf dem Weg zur Raffinerie und wie muss es nach der Beladung auf den orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden? Leerfahrt Raffinerie: Nach der Beladung:

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 339602

Leerfahrt Raffinerie: 30/1202; nach der Beladung: 33/1203

Fundstelle: 5.3.2.1.2; 5.3.2.1.7 ADR; 3.2 Tabelle A Spalte 20

Erklärung

Auf der Fahrt zur Raffinerie ist der Tank noch ungereinigt, also trägt er die Nummern des letzten Ladeguts Diesel: 30/1202. Nach dem Beladen mit Benzin gilt 33/1203. Das regeln 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.7 ADR.

Weiter zu Frage ›