Frage 339601 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Transportunternehmer soll eine Tankstelle mit Kraftstoffen versorgen. Dazu schickt er seinen Fahrzeugführer mit einem leeren ungereinigten Tankfahrzeug (Zugfahrzeug mit Tanksattelanhänger, Tankcodierung "LGBF"), das zuletzt Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L) befördert hat, zur Raffinerie. Bei der Raffinerie soll der Fahrzeugführer 26000 l Benzin laden und am nächsten Morgen entladen. Beide Stoffe erfüllen zusätzlich die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR. Wie lauten die Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge, die für die Fahrt zur Raffinerie für das leere Tankfahrzeug eingetragen sein müssen?

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Antwortvorschlag zu Frage 339601

LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND (alternativ nach 5.4.1.1.6.1: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND, LEER, UNGEREINIGT bzw. RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES). Keine Mengenangabe; die Angabe «SONDERVORSCHRIFT 640L» darf entfallen, da LGBF die höchste Tankanforderung für UN 1202 VG III ist.

Fundstelle: 5.4.1.1.6.2.2, 5.4.1.1.6.1, 5.4.1.1.1 a) bis d) und k), 5.4.1.1.18 ADR; Kapitel 3.3 SV 640 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1202, 640L: LGBF, (D/E))

Erklärung

Auch ein leerer ungereinigter Tank behält die Angaben der letzten Ladung. Du schreibst „LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT:“ und dann den Stoff mit UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe, Tunnelcode und UMWELTGEFÄHRDEND. Eine Mengenangabe entfällt, und die Sondervorschrift 640L darf weg, weil LGBF die höchste Anforderung für diesen Stoff erfüllt.

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