Frage 339505 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Gasproduzent erhält von einem Kunden die Bestellung, ihm zwei verschlossene Kryo-Behälter mit tiefgekühlt verflüssigtem Sauerstoff zu liefern. Der Gasproduzent hat die bereits gefüllten Kryo-Behälter (Nettomasse je 800 kg) auf dem Hof stehen, die aber noch nicht bezettelt sind. Auch ein LKW (zGM 7,5 t) steht bereit.

Darf der Gasproduzent für diesen Transport einen Fahrzeugführer, der keine ADR-Schulungsbescheinigung besitzt, einsetzen? Geben Sie auch eine kurze Begründung!

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Antwortvorschlag zu Frage 339505

Nein; UN 1073 ist Beförderungskategorie 3, 1600 kg überschreiten die Freigrenze von 1000 nach 1.1.3.6.3, daher braucht der Fahrzeugführer eine ADR-Schulungsbescheinigung (Basiskurs)

Fundstelle: 1.1.3.6.3; 8.2.1.1 ADR; § 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB

Erklärung

Nein. Sauerstoff gehört zur Beförderungskategorie 3, und 1600 kg überschreiten die Freigrenze von 1000 nach 1.1.3.6.3. Damit braucht der Fahrzeugführer die ADR-Schulungsbescheinigung (Basiskurs). Der Gasproduzent darf ihn deshalb nach § 19 GGVSEB nicht einsetzen.

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