Frage 339401 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Heizölhändler soll seinem Kunden 18000 l Heizöl, leicht, liefern. Der Stoff ist umweltgefährdend. Der Heizölhändler beauftragt seinen Fahrzeugführer, das Tankfahrzeug (LGBF) bei der Raffinerie befüllen zu lassen und das Heizöl beim Kunden anzuliefern. Wer ist nach GGVSEB in diesem Fall als Absender für die Erstellung des Beförderungspapieres verantwortlich?

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Antwortvorschlag zu Frage 339401

Der Heizölhändler

Fundstelle: § 2 Abs. 1 GGVSEB; § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB

Erklärung

Absender ist nach § 2 GGVSEB das Unternehmen, das gefährliche Güter selbst oder für einen Dritten versendet. Der Heizölhändler versendet das Heizöl an seinen Kunden, die Raffinerie ist nur Befüller. Deshalb muss der Händler das Beförderungspapier erstellen.

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