Frage 339401 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Heizölhändler soll seinem Kunden 18000 l Heizöl, leicht, liefern. Der Stoff ist umweltgefährdend. Der Heizölhändler beauftragt seinen Fahrzeugführer, das Tankfahrzeug (LGBF) bei der Raffinerie befüllen zu lassen und das Heizöl beim Kunden anzuliefern. Wer ist nach GGVSEB in diesem Fall als Absender für die Erstellung des Beförderungspapieres verantwortlich?
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Antwortvorschlag zu Frage 339401
Der Heizölhändler
Fundstelle: § 2 Abs. 1 GGVSEB; § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB
Erklärung
Absender ist nach § 2 GGVSEB das Unternehmen, das gefährliche Güter selbst oder für einen Dritten versendet. Der Heizölhändler versendet das Heizöl an seinen Kunden, die Raffinerie ist nur Befüller. Deshalb muss der Händler das Beförderungspapier erstellen.
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