Frage 339306 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Es sollen 11 Gasflaschen, die mit UN 1965 (Handelsname "Propan", Nettomasse 33 kg/Flasche) gefüllt sind, auf einem bedeckten Fahrzeug (zGM 3,5 t) nach ADR befördert werden.

Ist bei dieser Beförderung eine Kennzeichnung nach Sondervorschrift CV36 erforderlich?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 339306

Nein. Ein bedecktes Fahrzeug ist nach Begriffsbestimmung ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Das Kennzeichen «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» nach CV36 ist nur an den Ladetüren gedeckter Fahrzeuge bzw. geschlossener Container erforderlich, wenn nicht in offene oder belüftete Fahrzeuge verladen wird.

Fundstelle: 7.5.11 CV 36 ADR; 1.2.1 ADR (Begriffe «Bedecktes Fahrzeug», «Gedecktes Fahrzeug»); Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 (UN 1965: CV36)

Erklärung

Nein. Ein bedecktes Fahrzeug ist ein offenes Fahrzeug mit Plane, kein gedecktes. Das Kennzeichen „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“ nach CV36 ist aber nur an den Ladetüren gedeckter Fahrzeuge oder geschlossener Container nötig, wenn nicht in offene oder belüftete Fahrzeuge verladen wird.

Weiter zu Frage ›