Frage 339402 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Heizölhändler soll seinem Kunden 18000 l Heizöl, leicht, liefern. Der Stoff ist umweltgefährdend. Der Heizölhändler beauftragt seinen Fahrzeugführer, das Tankfahrzeug (LGBF) bei der Raffinerie befüllen zu lassen und das Heizöl beim Kunden anzuliefern.

Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 339402

UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, III, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND

Fundstelle: 5.4.1.1.1; 5.4.1.1.18 ADR; 3.2 Tabelle A (UN 1202)

Erklärung

Die Reihenfolge nach 5.4.1.1.1 ADR ist: UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelbeschränkungscode. Weil der Stoff umweltgefährdend ist, kommt nach 5.4.1.1.18 noch UMWELTGEFÄHRDEND dazu. Die Angabe zur Sondervorschrift 640 darf entfallen, weil der Tank LGBF die höchsten Anforderungen für diesen Stoff erfüllt.

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