Frage 339403 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Heizölhändler soll seinem Kunden 18000 l Heizöl, leicht, liefern. Der Stoff ist umweltgefährdend. Der Heizölhändler beauftragt seinen Fahrzeugführer, das Tankfahrzeug (LGBF) bei der Raffinerie befüllen zu lassen und das Heizöl beim Kunden anzuliefern.

Muss der Fahrzeugführer bei diesem Transport die Vorschriften zur Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB beachten? Geben Sie eine kurze Begründung!

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Antwortvorschlag zu Frage 339403

Nein; § 35a gilt nur für die in § 35b genannten Güter, entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 dort nur in den VG I und II, Heizöl, leicht (VG III) ist nicht erfasst

Fundstelle: § 35a; § 35b GGVSEB

Erklärung

Nein. § 35a GGVSEB gilt nur für die in § 35b genannten Güter. Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 sind dort nur mit den Verpackungsgruppen I und II erfasst. Heizöl, leicht gehört zur Verpackungsgruppe III und fällt deshalb nicht darunter.

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