Frage 3386 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Im Rahmen einer Sammelgutbeförderung nach ADR sollen auf eine bereits mit anderem Gefahrgut beladene kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit zusätzlich Kartuschen für technische Zwecke (UN 0323) mit einer Nettoexplosivstoffmasse von 300 kg geladen werden. Benötigt der Fahrzeugführer neben dem Basiskurs für diese Beförderung auch den Aufbaukurs Klasse 1? Nennen Sie auch die Fundstellen!
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Antwortvorschlag zu Frage 3386
Nein, UN 0323 ist ein Gegenstand der Klasse 1.4S, für den der Aufbaukurs Klasse 1 nicht vorgeschrieben ist; der Basiskurs reicht
Fundstelle: 8.2.1.4; 8.2.1.1 ADR; 3.2 Tabelle A (UN 0323, 1.4S)
Erklärung
UN 0323 ist ein Gegenstand der Klasse 1.4S, und dafür schreibt 8.2.1.4 ADR den Aufbaukurs Klasse 1 nicht vor. Für diese Sammelgutbeförderung reicht dem Fahrzeugführer also der Basiskurs.
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