Frage 3385 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Es sind 400 l eines Stoffes (UN 1575) in Versandstücken auf einem LKW zu befördern. Benötigt der Fahrzeugführer eine ADR-Schulungsbescheinigung? Geben Sie eine kurze Begründung unter Angabe der Fundstellen!
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Antwortvorschlag zu Frage 3385
Ja; UN 1575 Calciumcyanid (6.1, VG I) gehört zur Beförderungskategorie 1, 400 überschreiten die Höchstmenge von 20 kg bzw. l nach 1.1.3.6.3, daher ist nach 8.2.1.1 eine Schulungsbescheinigung erforderlich
Fundstelle: 3.2 Tabelle A Spalte 15; 1.1.3.6.3; 8.2.1.1 ADR
Erklärung
Calciumcyanid UN 1575 gehört zur Beförderungskategorie 1, und dort liegt die Höchstmenge nach 1.1.3.6.3 ADR bei 20 kg bzw. l. Mit 400 l bist du weit drüber, also gibt es keine Freistellung. Nach 8.2.1.1 ADR braucht der Fahrzeugführer deshalb eine Schulungsbescheinigung.
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