Frage 3390 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Wer hat nach GGVSEB sicherzustellen, dass der gemäß Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR geforderte Bericht dem Bundesamt für Logistik und Mobilität vorgelegt wird? Nennen Sie einen Verantwortlichen!

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Antwortvorschlag zu Frage 3390

Der Beförderer (weitere: Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger)

Fundstelle: § 27 Abs. 1 GGVSEB

Erklärung

Nach § 27 Abs. 1 GGVSEB hat der Beförderer sicherzustellen, dass der Bericht nach 1.8.5.1 ADR dem Bundesamt für Logistik und Mobilität vorgelegt wird. Genannt werden außerdem Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger, du musst aber nur einen nennen.

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