Frage 339302 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Es sollen 11 Gasflaschen, die mit UN 1965 (Handelsname "Propan", Nettomasse 33 kg/Flasche) gefüllt sind, auf einem bedeckten Fahrzeug (zGM 3,5 t) nach ADR befördert werden.

Sind die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten? Geben Sie auch den Berechnungswert an!

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Antwortvorschlag zu Frage 339302

Ja; UN 1965 ist Beförderungskategorie 2: 11 x 33 kg = 363 kg; 363 x 3 = 1089 (Berechnungswert), dieser übersteigt 1000

Fundstelle: 1.1.3.6.3; 1.1.3.6.4 ADR; 3.2 Tabelle A Spalte 15

Erklärung

UN 1965 ist Beförderungskategorie 2, der Faktor ist also 3. Die Rechnung nach 1.1.3.6.4: 11 Flaschen mal 33 kg sind 363 kg, mal 3 ergibt 1089. Das ist mehr als 1000, die Mengengrenze ist also überschritten.

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