Frage 3356 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Tankfahrzeug wurde in der Raffinerie mit UN 1223 Kerosin vom Fahrzeugführer selbst befüllt. Wer ist nach GGVSEB verpflichtet, bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen gemäß Absatz 4.3.2.3.3 ADR zu prüfen?
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Antwortvorschlag zu Frage 3356
Der Befüller; der Fahrzeugführer (da er selbst befüllt hat)
Fundstelle: § 23 Abs. 1 Nr. 7 GGVSEB; § 28 Nr. 5 GGVSEB
Erklärung
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 GGVSEB ist der Befüller verpflichtet, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach 4.3.2.3.3 ADR zu prüfen. Weil hier der Fahrzeugführer selbst befüllt hat, trifft ihn diese Pflicht nach § 28 Nr. 5 GGVSEB ebenfalls.
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