Frage 3359 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Wie lange müssen gemäß GGVSEB die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung nach 1.3 ADR vom Arbeitgeber aufbewahrt werden?
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Richtige Antwort zu Frage 3359
- A: 5 Jahre
Fundstelle: § 27 Abs. 5 GGVSEB
Erklärung
Nach § 27 Abs. 5 GGVSEB muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungen über die erhaltene Unterweisung nach 1.3 ADR fünf Jahre aufbewahren.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 3360In welchem Abschnitt des ADR sind die Pflichten der Hauptbeteiligten festgelegt?
- 3361Nennen Sie vier Beteiligte, denen Pflichten bei der Beförderung gefährlicher Güter nach GGVSEB/ADR zugewiesen sind!
- 3362Wie lange müssen Absender und Beförderer eine Kopie des Beförderungspapiers nach ADR mindestens aufbewahren?
- 3363Welche Aussage zu multilateralen Vereinbarungen ist richtig?
- 3364Nennen Sie zwei Elemente eines Sicherungsplanes gemäß ADR!
- 3365Gelten die Bestimmungen des Abschnittes 1.10.3 ADR auch bei einer Beförderung von 8000 l UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, in einem Tankfahrzeug? Geben Sie eine kurze Begründung unter Angabe der Fundstelle!