Frage 3359 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Wie lange müssen gemäß GGVSEB die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung nach 1.3 ADR vom Arbeitgeber aufbewahrt werden?

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Richtige Antwort zu Frage 3359

  • A: 5 Jahre

Fundstelle: § 27 Abs. 5 GGVSEB

Erklärung

Nach § 27 Abs. 5 GGVSEB muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungen über die erhaltene Unterweisung nach 1.3 ADR fünf Jahre aufbewahren.

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