Frage 3358 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Welche Verantwortlichen haben nach GGVSEB für die ordnungsgemäße Ladungssicherung im Straßenverkehr zu sorgen?
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
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Antwortvorschlag zu Frage 3358
Der Verlader; der Fahrzeugführer (weitere: Beförderer muss die Ausrüstung zur Ladungssicherung übergeben)
Fundstelle: § 29 Abs. 1 GGVSEB; § 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB
Erklärung
Nach § 29 Abs. 1 GGVSEB müssen Verlader und Fahrzeugführer die Vorschriften zur Ladungssicherung nach 7.5.7 ADR beachten. Der Beförderer muss nach § 19 Abs. 2 Nr. 15 zusätzlich die Ausrüstung dafür übergeben.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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