Frage 3358 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welche Verantwortlichen haben nach GGVSEB für die ordnungsgemäße Ladungssicherung im Straßenverkehr zu sorgen?

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Antwortvorschlag zu Frage 3358

Der Verlader; der Fahrzeugführer (weitere: Beförderer muss die Ausrüstung zur Ladungssicherung übergeben)

Fundstelle: § 29 Abs. 1 GGVSEB; § 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB

Erklärung

Nach § 29 Abs. 1 GGVSEB müssen Verlader und Fahrzeugführer die Vorschriften zur Ladungssicherung nach 7.5.7 ADR beachten. Der Beförderer muss nach § 19 Abs. 2 Nr. 15 zusätzlich die Ausrüstung dafür übergeben.

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