Frage 3162 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Abfall wurde über Absatz 2.1.3.5.5 ADR der UN 1993, VG II, zugeordnet. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
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Antwortvorschlag zu Frage 3162
UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, II, (D/E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5
Fundstelle: 5.4.1.1.3.1 ADR
Erklärung
Nach 5.4.1.1.3.1 ADR kommt vor die Benennung ABFALL, am Ende steht ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5. Bei 2.1.3.5.5 ist die technische Benennung nach SV 274 nicht erforderlich. Der Eintrag lautet UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, II, (D/E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5.
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