Frage 3167 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Es sollen ungereinigte leere Gasgefäße der Klasse 2 (UN 1965) befördert werden. Wie lautet die vorgeschriebene Angabe im Beförderungspapier nach ADR?
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Richtige Antwort zu Frage 3167
- C: Leere Gefäße, 2
Fundstelle: 5.4.1.1.6.2.1 a) ADR
Erklärung
Bei leeren, ungereinigten Gefäßen mit Rückständen der Klasse 2 darf nach 5.4.1.1.6.2.1 a) ADR die Angabe c) durch die Klassennummer ersetzt werden. Die Angabe lautet also „Leere Gefäße, 2“.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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