Frage 3167 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Es sollen ungereinigte leere Gasgefäße der Klasse 2 (UN 1965) befördert werden. Wie lautet die vorgeschriebene Angabe im Beförderungspapier nach ADR?

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Richtige Antwort zu Frage 3167

  • C: Leere Gefäße, 2

Fundstelle: 5.4.1.1.6.2.1 a) ADR

Erklärung

Bei leeren, ungereinigten Gefäßen mit Rückständen der Klasse 2 darf nach 5.4.1.1.6.2.1 a) ADR die Angabe c) durch die Klassennummer ersetzt werden. Die Angabe lautet also „Leere Gefäße, 2“.

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