Frage 3173 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sie stellen bei einer Überprüfung fest, dass bei Ihren Gasflaschen die angegebene Prüffrist schon seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Daher wollen Sie die Gasflaschen unter Nutzung des Unterabschnitts 4.1.6.10 ADR zur wiederkehrenden Prüfung befördern. Welcher Eintrag ist bei dieser Beförderung im Beförderungspapier, neben den allgemeinen Angaben zum Gefahrgut, zusätzlich erforderlich?
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Antwortvorschlag zu Frage 3173
BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10
Fundstelle: 5.4.1.2.2 b) ADR
Erklärung
Wer abgelaufene Gasflaschen nach 4.1.6.10 ADR zur Prüfung befördert, muss im Papier zusätzlich vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10“. Das verlangt 5.4.1.2.2 b) ADR.
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