Frage 3173 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sie stellen bei einer Überprüfung fest, dass bei Ihren Gasflaschen die angegebene Prüffrist schon seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Daher wollen Sie die Gasflaschen unter Nutzung des Unterabschnitts 4.1.6.10 ADR zur wiederkehrenden Prüfung befördern. Welcher Eintrag ist bei dieser Beförderung im Beförderungspapier, neben den allgemeinen Angaben zum Gefahrgut, zusätzlich erforderlich?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 3173

BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10

Fundstelle: 5.4.1.2.2 b) ADR

Erklärung

Wer abgelaufene Gasflaschen nach 4.1.6.10 ADR zur Prüfung befördert, muss im Papier zusätzlich vermerken: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10“. Das verlangt 5.4.1.2.2 b) ADR.

Weiter zu Frage ›