Frage 3171 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Darf der Tunnelbeschränkungscode im Beförderungspapier nach ADR auch in Kleinbuchstaben angegeben werden? Nennen Sie auch den Absatz!

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Antwortvorschlag zu Frage 3171

Nein, der Tunnelbeschränkungscode ist in Großbuchstaben und in Klammern anzugeben; die freie Wahl von Groß- und Kleinschreibung gilt nicht für 5.4.1.1.1 k). Absatz 5.4.1.1.1 k) bzw. 5.4.1.1.2.

Fundstelle: 5.4.1.1.1 k) und 5.4.1.1.2 ADR

Erklärung

Nein. Der Tunnelbeschränkungscode muss nach 5.4.1.1.1 k) in Großbuchstaben und in Klammern stehen. Die freie Wahl zwischen Groß- und Kleinschreibung aus 5.4.1.1.2 gilt dafür nicht.

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