Frage 3168 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug war zuletzt mit Abfallschwefelsäure beladen. Für die Leerfahrt zur Ladestelle (keine Tunneldurchfahrt) soll ein Beförderungspapier erstellt werden. Wie lauten die Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
Antwortvorschlag anzeigen
Antwortvorschlag zu Frage 3168
LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, II (alternativ nach 5.4.1.1.6.1: UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, II, LEER, UNGEREINIGT). Der Tunnelbeschränkungscode (E) kann entfallen, da kein Tunnel durchfahren wird; «ABFALL» wird nicht zusätzlich vorangestellt, weil es schon Teil der offiziellen Benennung ist.
Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, C1, II, Tunnelcode (E)); 5.4.1.1.6.2.2, 5.4.1.1.6.1, 5.4.1.1.3.1 und 5.4.1.1.1 k) ADR
Erklärung
Für das leere, ungereinigte Tankfahrzeug beginnt das Papier mit „LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT:“, danach folgt UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, II. Alternativ geht nach 5.4.1.1.6.1 die Form mit „LEER, UNGEREINIGT“ am Ende. Den Tunnelcode (E) darfst du weglassen, weil kein Tunnel durchfahren wird, und „ABFALL“ steht schon in der Benennung.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 3169Es sollen leere Stahlkanister mit Rückständen der Klassen 3, 6.1 und 8 an den Absender zurückgesandt werden. Sie möchten das Beförderungspapier der Lieferung im befüllten Zustand verwenden. Welche Veränderungen sind in diesem Beförderungspapier nach ADR erforderlich?
- 3170Sie wollen leere Stahlfässer mit Rückständen der Klasse 7 an den Absender zurücksenden. Können Sie ohne Weiteres das Beförderungspapier nach ADR für den vorherigen befüllten Zustand weiter verwenden? Nennen Sie auch den Absatz!
- 3171Darf der Tunnelbeschränkungscode im Beförderungspapier nach ADR auch in Kleinbuchstaben angegeben werden? Nennen Sie auch den Absatz!
- 3172Ein Container ist mit Nebenprodukten der Aluminiumschmelzung, Verpackungsgruppe III, in loser Schüttung befüllt. Im Beförderungspapier nach ADR steht: 3170 Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung, 4.2, III, (E). Überprüfen Sie diesen Eintrag auf Richtigkeit, Vollständigkeit und korrigieren Sie gegebenenfalls die Angaben!
- 3173Sie stellen bei einer Überprüfung fest, dass bei Ihren Gasflaschen die angegebene Prüffrist schon seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Daher wollen Sie die Gasflaschen unter Nutzung des Unterabschnitts 4.1.6.10 ADR zur wiederkehrenden Prüfung befördern. Welcher Eintrag ist bei dieser Beförderung im Beförderungspapier, neben den allgemeinen Angaben zum Gefahrgut, zusätzlich erforderlich?
- 3174Wie viele Beförderungspapiere müssen nach ADR erstellt werden, wenn wegen Zusammenladeverboten ein Lkw mit Anhänger zum Transport eingesetzt werden muss?