Frage 3168 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug war zuletzt mit Abfallschwefelsäure beladen. Für die Leerfahrt zur Ladestelle (keine Tunneldurchfahrt) soll ein Beförderungspapier erstellt werden. Wie lauten die Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 3168

LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, II (alternativ nach 5.4.1.1.6.1: UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, II, LEER, UNGEREINIGT). Der Tunnelbeschränkungscode (E) kann entfallen, da kein Tunnel durchfahren wird; «ABFALL» wird nicht zusätzlich vorangestellt, weil es schon Teil der offiziellen Benennung ist.

Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, C1, II, Tunnelcode (E)); 5.4.1.1.6.2.2, 5.4.1.1.6.1, 5.4.1.1.3.1 und 5.4.1.1.1 k) ADR

Erklärung

Für das leere, ungereinigte Tankfahrzeug beginnt das Papier mit „LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT:“, danach folgt UN 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE, 8, II. Alternativ geht nach 5.4.1.1.6.1 die Form mit „LEER, UNGEREINIGT“ am Ende. Den Tunnelcode (E) darfst du weglassen, weil kein Tunnel durchfahren wird, und „ABFALL“ steht schon in der Benennung.

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