Frage 3154 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sie lesen in einem Beförderungspapier nach ADR den Eintrag "Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10". Bei welcher Klasse ist dieser Eintrag gegebenenfalls erforderlich?
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Richtige Antwort zu Frage 3154
- B: Klasse 2
Fundstelle: 5.4.1.2.2 b) ADR, 4.1.6.10 ADR
Erklärung
Der Vermerk nach 5.4.1.2.2 b) ADR betrifft Druckgefäße der Klasse 2. Er wird gebraucht, wenn sie nach Ablauf der Prüffrist zur Prüfung befördert werden, siehe 4.1.6.10.
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