Frage 3154 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sie lesen in einem Beförderungspapier nach ADR den Eintrag "Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10". Bei welcher Klasse ist dieser Eintrag gegebenenfalls erforderlich?

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Richtige Antwort zu Frage 3154

  • B: Klasse 2

Fundstelle: 5.4.1.2.2 b) ADR, 4.1.6.10 ADR

Erklärung

Der Vermerk nach 5.4.1.2.2 b) ADR betrifft Druckgefäße der Klasse 2. Er wird gebraucht, wenn sie nach Ablauf der Prüffrist zur Prüfung befördert werden, siehe 4.1.6.10.

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