Frage 3095 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Gilt das Zusammenladeverbot nach Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR auch dann, wenn auf einem Fahrzeug Gasflaschen der Klasse 2 und Versandstücke der Klasse 1.4G geladen sind und die in der Tabelle nach Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen nicht überschritten werden? Geben Sie auch eine kurze Begründung!
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Antwortvorschlag zu Frage 3095
Ja. 1.1.3.6 stellt nicht von Abschnitt 7.5.2 frei; Gefahrzettel 2 und 1.4 dürfen nur zusammengeladen werden, wenn es sich um 1.4S handelt, 1.4G ist also verboten.
Fundstelle: 1.1.3.6.2 ADR; 7.5.2.1 Fußnote a) ADR
Erklärung
Die Erleichterungen nach 1.1.3.6 nehmen Abschnitt 7.5.2 nicht aus, das Zusammenladeverbot gilt also weiter. Nach der Fußnote a) zu 7.5.2.1 ADR dürfen die Zettel 2 und 1.4 nur zusammen geladen werden, wenn es sich um 1.4S handelt. Bei 1.4G ist die Zusammenladung deshalb verboten.
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