Frage 2120 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
In welchem Abschnitt befinden sich die Sondervorschriften für Versandstücke mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können?
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Antwortvorschlag zu Frage 2120
Abschnitt 5.5.3 ADR (Kennzeichnung der Versandstücke in 5.5.3.4).
Fundstelle: 5.5.3 ADR
Erklärung
Die Sondervorschriften für Stoffe, die bei Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können, stehen in Abschnitt 5.5.3 ADR. Die Kennzeichnung der Versandstücke regelt darin 5.5.3.4.
Weitere Fragen: Verkehrsträgerübergreifender Teil
- 2121Müssen Versandstücke mit Nickel-Metallhydrid-Batterien, die in Ausrüstungen verpackt sind, gekennzeichnet werden? Nennen Sie auch die Fundstelle.
- 2122Ein Motorroller (UN 3558) wird unverpackt, stehend in einem Rahmen gesichert, befördert. Die Batterie ist vollständig geladen und der Motorroller von außen gut erkennbar. Sind die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 zu beachten? Nennen Sie auch die Sondervorschrift!
- 2123Nennen Sie die Sondervorschrift, nach der bei der Beförderung von Versandstücken mit Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen die Bezettelung mit dem Gefahrzettelmuster Nr. 9A nicht erforderlich ist.
- 2124Nennen Sie die Sondervorschrift, nach der bei der Beförderung von Versandstücken mit Lithium-Ionen-Batterien die Bezettelung mit dem Gefahrzettelmuster Nr. 9A nicht erforderlich ist.
- 2125Welche Form und Seitenlänge müssen Gefahrzettel haben?
- 2126Entzündbare Flüssigkeiten werden unter anderem eingeteilt nach ihrem Flammpunkt. In welchem Flammpunktbereich geht von dem Stoff die größte Gefahr aus?