Frage 2123 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Nennen Sie die Sondervorschrift, nach der bei der Beförderung von Versandstücken mit Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen die Bezettelung mit dem Gefahrzettelmuster Nr. 9A nicht erforderlich ist.
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Antwortvorschlag zu Frage 2123
Sondervorschrift 188 (Kapitel 3.3 ADR).
Fundstelle: Kapitel 3.3 SV 188 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 (UN 3090, 3091, 3480, 3481)
Erklärung
Das ist die Sondervorschrift 188 in Kapitel 3.3 ADR. Erfüllen die Batterien ihre Bedingungen, gilt statt des Gefahrzettels 9A nur das Batteriekennzeichen nach 5.2.1.9. Bei bestimmten Kleinmengen in Ausrüstungen entfällt auch das (SV 188 f).
Weitere Fragen: Verkehrsträgerübergreifender Teil
- 2124Nennen Sie die Sondervorschrift, nach der bei der Beförderung von Versandstücken mit Lithium-Ionen-Batterien die Bezettelung mit dem Gefahrzettelmuster Nr. 9A nicht erforderlich ist.
- 2125Welche Form und Seitenlänge müssen Gefahrzettel haben?
- 2126Entzündbare Flüssigkeiten werden unter anderem eingeteilt nach ihrem Flammpunkt. In welchem Flammpunktbereich geht von dem Stoff die größte Gefahr aus?
- 2127Was ist der Flammpunkt?
- 2128Was ist ein adsorbiertes Gas?
- 2129Es wird Gefahrgut mit der UN-Nummer 1017 befördert. Um welchen Stoff handelt es sich?