Frage 2122 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Motorroller (UN 3558) wird unverpackt, stehend in einem Rahmen gesichert, befördert. Die Batterie ist vollständig geladen und der Motorroller von außen gut erkennbar. Sind die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 zu beachten? Nennen Sie auch die Sondervorschrift!
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Antwortvorschlag zu Frage 2122
Nein. Nach Sondervorschrift 666 unterliegen als Ladung beförderte Fahrzeuge nicht den übrigen Vorschriften des ADR; die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2 gelten nur, wenn das Fahrzeug vollständig von Verpackungen o. Ä. umschlossen ist, die eine leichte Identifizierung verhindern (SV 666 e)).
Fundstelle: Kapitel 3.3 SV 666 e) ADR
Erklärung
Nein. Nach Sondervorschrift 666 unterliegen als Ladung beförderte Fahrzeuge nicht den übrigen ADR-Vorschriften. Kapitel 5.2 gilt nur, wenn das Fahrzeug vollständig umschlossen ist und nicht leicht erkennbar wäre (SV 666 e).
Weitere Fragen: Verkehrsträgerübergreifender Teil
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