Frage 340602 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Eine Spedition erhält von einer Chemiefirma den Auftrag, nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken zu besorgen. Sie will diesen Transport mit einem eigenen Fahrzeug (zGM 2,8 t) durchführen. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: - Ethanol, Lösung, 3, III, (D/E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) - UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt) - UN 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, (B/E), 1 Kiste, 6 l

Ist die höchstzulässige Menge nach Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten? Geben Sie auch den Berechnungswert an!

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Antwortvorschlag zu Frage 340602

Ja. Ethanol (BK 3): 600 × 1 = 600; Trichlorethylen (BK 2): 40 × 3 = 120; Wasserstoffperoxid VG I (BK 1): 6 × 50 = 300; Summe 1020 > 1000.

Fundstelle: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 ADR

Erklärung

Nach 1.1.3.6.4 ADR rechnest du: Ethanol (Kategorie 3) 600 mal 1 gleich 600, Trichlorethylen (Kategorie 2) 40 mal 3 gleich 120, Wasserstoffperoxid der Verpackungsgruppe I (Kategorie 1) 6 mal 50 gleich 300. Die Summe ist 1020 und damit über 1000.

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