Frage 3347 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Was ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 GGVSEB für einen Absender?

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Richtige Antwort zu Frage 3347

  • D: Wenn er nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Beförderungspapier mitgegeben wird

Fundstelle: § 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h GGVSEB; § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB

Erklärung

Nach § 37 GGVSEB handelt der Absender ordnungswidrig, wenn er nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Beförderungspapier mitgegeben wird. Die zugehörige Pflicht steht in § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB.

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