Frage 3349 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Was ist nach GGVSEB eine Pflicht des Verladers?
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Richtige Antwort zu Frage 3349
- B: Er hat die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR zu beachten.
Fundstelle: § 29 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB
Erklärung
Nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB muss der Verlader die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR beachten.
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