Frage 3349 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Was ist nach GGVSEB eine Pflicht des Verladers?

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Richtige Antwort zu Frage 3349

  • B: Er hat die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR zu beachten.

Fundstelle: § 29 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB

Erklärung

Nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB muss der Verlader die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR beachten.

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