Frage 3348 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Was ist nach GGVSEB eine Pflicht des Beförderers?

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Richtige Antwort zu Frage 3348

  • B: Er hat dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden.

Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB

Erklärung

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB muss der Beförderer dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden.

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