Frage 3346 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Was ist nach GGVSEB eine Pflicht des Verpackers?

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Richtige Antwort zu Frage 3346

  • A: Er hat die Vorschriften über die Kennzeichnung zu beachten.

Fundstelle: § 22 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB

Erklärung

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB muss der Verpacker die Vorschriften über die Kennzeichnung der Versandstücke beachten. Dazu gehört auch die Bezettelung.

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