Frage 3344 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Was ist nach GGVSEB eine Pflicht des Absenders?

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Richtige Antwort zu Frage 3344

  • D: Er hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 beigefügt werden.

Fundstelle: § 18 Abs. 1 Nr. 10 GGVSEB

Erklärung

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 GGVSEB muss der Absender dafür sorgen, dass dem Beförderungspapier die schriftlichen Hinweise nach 5.4.1.2.5.2 ADR beigefügt werden.

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