Frage 3337 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sie wollen Druckgaspackungen mit giftigem und Druckgaspackungen mit ätzendem Inhalt gemeinsam als begrenzte Mengen in einer zusammengesetzten Verpackung verpacken. Welche höchstzulässigen Nettomengen je Innenverpackung und welche Bruttomasse je Außenverpackung sind gemäß ADR dabei zulässig?

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Antwortvorschlag zu Frage 3337

Druckgaspackungen mit giftigem Inhalt: höchstens 120 ml je Druckgaspackung; Druckgaspackungen mit ätzendem Inhalt: höchstens 1 l je Druckgaspackung; Bruttomasse je Versandstück höchstens 30 kg; bei Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie höchstens 20 kg

Fundstelle: 3.2 Tabelle A Spalte 7a (UN 1950); 3.4.2; 3.4.3 ADR

Erklärung

Nach Tabelle A Spalte 7a gelten für UN 1950 bei giftigem Inhalt höchstens 120 ml und bei ätzendem Inhalt höchstens 1 l je Druckgaspackung. Das Versandstück darf nach 3.4.2 höchstens 30 kg brutto wiegen, bei Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie nach 3.4.3 höchstens 20 kg.

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