Frage 3336 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welche höchstzulässige Bruttomasse ist bei UN 3065 (VG II) in begrenzten Mengen je Versandstück (zusammengesetzte Verpackungen) gemäß ADR festgelegt?

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Antwortvorschlag zu Frage 3336

30 kg

Fundstelle: 3.4.2 ADR

Erklärung

Nach 3.4.2 ADR darf ein Versandstück mit zusammengesetzter Verpackung in begrenzten Mengen höchstens 30 kg Bruttomasse haben. Das gilt auch für UN 3065 VG II.

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