Frage 3197 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Es sollen 4000 l UN 1809 Phosphortrichlorid in Stahlfässern befördert werden. Ist für diesen Transport eine Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB erforderlich?
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Antwortvorschlag zu Frage 3197
Nein, nach § 35b GGVSEB unterliegen flüssige Stoffe der Klasse 6.1 der VG I nur bei Beförderung in Tanks (ab 3000 l) der Fahrwegbestimmung; für Versandstücke (Stahlfässer) entfällt sie.
Fundstelle: § 35b GGVSEB i. V. m. § 35a GGVSEB
Erklärung
Nein. Nach § 35b GGVSEB unterliegen flüssige Stoffe der Klasse 6.1 der Verpackungsgruppe I der Fahrwegbestimmung nur bei Beförderung in Tanks ab 3000 l. Stahlfässer sind Versandstücke, deshalb entfällt die Pflicht.
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