Frage 3194 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Bei einem zu befördernden Gut, das in § 35b GGVSEB genannt ist, müssen die §§ 35/35a GGVSEB beachtet werden. Welches zusätzliche Begleitpapier ist in diesem Fall nach GGVSEB für die Beförderung auf der Straße erforderlich?
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Richtige Antwort zu Frage 3194
- A: Fahrwegbestimmung
Fundstelle: § 35a GGVSEB
Erklärung
Bei Gütern, die in § 35b GGVSEB genannt sind, gelten die §§ 35 und 35a GGVSEB. Dann musst du zusätzlich die Fahrwegbestimmung der zuständigen Behörde mitführen.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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