Frage 3194 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Bei einem zu befördernden Gut, das in § 35b GGVSEB genannt ist, müssen die §§ 35/35a GGVSEB beachtet werden. Welches zusätzliche Begleitpapier ist in diesem Fall nach GGVSEB für die Beförderung auf der Straße erforderlich?

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Richtige Antwort zu Frage 3194

  • A: Fahrwegbestimmung

Fundstelle: § 35a GGVSEB

Erklärung

Bei Gütern, die in § 35b GGVSEB genannt sind, gelten die §§ 35 und 35a GGVSEB. Dann musst du zusätzlich die Fahrwegbestimmung der zuständigen Behörde mitführen.

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