Frage 3151 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welche zusätzliche Angabe ist nach ADR im Beförderungspapier bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 vorgeschrieben?

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Richtige Antwort zu Frage 3151

  • C: Angabe der gesamten Nettomasse in kg der enthaltenen Explosivstoffe für den beförderten Stoff

Fundstelle: 5.4.1.2.1 a) ADR

Erklärung

Nach 5.4.1.2.1 a) ADR musst du bei Klasse 1 die gesamte Nettomasse der enthaltenen Explosivstoffe in kg angeben. Das gilt für den beförderten Stoff, je UN-Nummer und insgesamt.

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