Frage 3151 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Welche zusätzliche Angabe ist nach ADR im Beförderungspapier bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 vorgeschrieben?
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Richtige Antwort zu Frage 3151
- C: Angabe der gesamten Nettomasse in kg der enthaltenen Explosivstoffe für den beförderten Stoff
Fundstelle: 5.4.1.2.1 a) ADR
Erklärung
Nach 5.4.1.2.1 a) ADR musst du bei Klasse 1 die gesamte Nettomasse der enthaltenen Explosivstoffe in kg angeben. Das gilt für den beförderten Stoff, je UN-Nummer und insgesamt.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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