Frage 3131 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Muss nach ADR ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat mitgeführt werden, wenn ein Container mit gefährlichen Gütern in Versandstücken anschließend im Seeschiffsverkehr befördert wird? Nennen Sie auch den Abschnitt!
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Antwortvorschlag zu Frage 3131
Nein. Das ADR schreibt kein Mitführen des Container-/Fahrzeugpackzertifikats vor (nicht in 8.1.2.1/8.1.2.2 genannt). Folgt der Straßenbeförderung eine Seebeförderung, muss der für das Packen des Containers Verantwortliche dem Seebeförderer ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach 5.4.2 IMDG-Code zur Verfügung stellen. Abschnitt 5.4.2 ADR.
Fundstelle: 5.4.2 ADR; 8.1.2.1 ADR (Buchstabe c bleibt offen)
Erklärung
Das ADR schreibt kein Mitführen vor, das Zertifikat ist in 8.1.2.1 und 8.1.2.2 nicht genannt. Folgt eine Seebeförderung, muss der Verantwortliche für das Packen dem Seebeförderer ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach 5.4.2 IMDG-Code zur Verfügung stellen.
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