Frage 3133 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Zwei Kisten mit je 50 kg Druckgaspackungen der Klasse 2 (85 Masseprozent entzündbare Bestandteile, chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g) sind zu befördern. Wie lauten die Angaben für diese Gegenstände im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge, wenn eine beschränkte Tunneldurchfahrt auf der Strecke liegt?

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Antwortvorschlag zu Frage 3133

UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ENTZÜNDBAR, 2.1, (D), 2 Kisten, 100 kg

Fundstelle: 5.4.1.1.1 ADR, 2.2.2.1.6 c) ADR, Kapitel 3.2 Tabelle A

Erklärung

Mit mindestens 85 Masseprozent entzündbaren Bestandteilen und mindestens 30 kJ/g gehören die Druckgaspackungen nach 2.2.2.1.6 c) zur Gruppe F mit Gefahrzettel 2.1. Druckgaspackungen haben keine Verpackungsgruppe. Der Eintrag nach 5.4.1.1.1 ADR lautet daher UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ENTZÜNDBAR, 2.1, (D), 2 Kisten, 100 kg.

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