Frage 3114 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Der Fahrzeugführer eines Getränkegroßhändlers soll bei einer Auslieferungsfahrt von Getränken in seinem bedeckten Fahrzeug zusätzlich drei Gasflaschen mit UN 1013 (insgesamt 45 kg) mitnehmen. Ist Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nutzbar? Nennen Sie auch den Berechnungswert! Welche Ausrüstung muss der Fahrzeugführer in diesem Fall mitführen? Darf der Fahrzeugführer mit dieser Ladung durch einen Tunnel der Kategorie D fahren?

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Antwortvorschlag zu Frage 3114

Ja, Wert 45 (UN 1013 Kategorie 3, 45 kg); 1 Feuerlöschgerät mit mindestens 2 kg Pulver; ja, Tunnel D ist erlaubt, da 1.1.3 Güter keinen Tunnelbeschränkungen unterliegen.

Fundstelle: 1.1.3.6.3 ADR; 8.1.4.2 ADR; 8.6.3.3 ADR

Erklärung

UN 1013 gehört zur Kategorie 3, 45 kg ergeben den Berechnungswert 45, also ist 1.1.3.6 nutzbar. Nach 8.1.4.2 ADR brauchst du 1 Feuerlöschgerät mit mindestens 2 kg Pulver. Die Durchfahrt durch Tunnel D ist erlaubt, denn Güter unter 1.1.3 unterliegen laut 8.6.3.3 keinen Tunnelbeschränkungen.

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