Frage 3118 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Welche höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit (Nettoexplosivstoffmasse) darf bei UN 0276 nicht überschritten werden, um die Befreiungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR in Anspruch zu nehmen?
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
Antwortvorschlag anzeigen
Antwortvorschlag zu Frage 3118
333 kg Nettoexplosivstoffmasse (UN 0276: Beförderungskategorie 2).
Fundstelle: 1.1.3.6.3 ADR i. V. m. Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15
Erklärung
UN 0276 ist der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Nach 1.1.3.6.3 ADR darf die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit deshalb höchstens 333 kg betragen.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 3119Ein Anhänger ist ordnungsgemäß mit Blitzlichtpulver (UN 0094 in Versandstücken) beladen und als EX/III-Fahrzeug zugelassen. Die Nettoexplosivstoffmasse beträgt 500 kg. Darf dieser Anhänger von einem LKW gezogen werden, der nicht den Anforderungen des Teils 9 ADR entspricht? Nennen Sie auch den Abschnitt und die Sondervorschrift!
- 3120Es werden 320 l Benzin in Stahlkanistern transportiert. Darf ein Fahrzeugführer mit dieser Ladung durch ein Gebiet fahren, an dessen Beginn das Verkehrszeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) aufgestellt ist? Geben Sie eine kurze Begründung!
- 3121Für beschädigte Batterien der UN 3551, bei denen nach SV 376 festgestellt wurde, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung neigen, gilt auch die SV 677. Welcher Beförderungskategorie sind solche Batterien nach ADR zugeordnet?
- 3122Sie sollen für Ihren Betrieb eine Ausnahme für Tanks bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle beantragen. Welche Rechtsgrundlage ist in diesem Fall maßgebend?
- 3123In welchem Begleitpapier nach ADR finden Sie Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung?
- 3124Nennen Sie sechs Begleitpapiere, die bei einer Beförderung nach ADR gegebenenfalls erforderlich sind!