Frage 3118 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welche höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit (Nettoexplosivstoffmasse) darf bei UN 0276 nicht überschritten werden, um die Befreiungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR in Anspruch zu nehmen?

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Antwortvorschlag zu Frage 3118

333 kg Nettoexplosivstoffmasse (UN 0276: Beförderungskategorie 2).

Fundstelle: 1.1.3.6.3 ADR i. V. m. Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15

Erklärung

UN 0276 ist der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Nach 1.1.3.6.3 ADR darf die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit deshalb höchstens 333 kg betragen.

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