Frage 3119 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Anhänger ist ordnungsgemäß mit Blitzlichtpulver (UN 0094 in Versandstücken) beladen und als EX/III-Fahrzeug zugelassen. Die Nettoexplosivstoffmasse beträgt 500 kg. Darf dieser Anhänger von einem LKW gezogen werden, der nicht den Anforderungen des Teils 9 ADR entspricht? Nennen Sie auch den Abschnitt und die Sondervorschrift!

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Antwortvorschlag zu Frage 3119

Ja, sofern der Anhänger kein Sattelanhänger ist: Anhänger EX/II oder EX/III dürfen von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen. Abschnitt 7.2.4, Sondervorschrift V2 Abs. 2.

Fundstelle: 7.2.4 ADR, Sondervorschrift V2 (2)

Erklärung

Nach Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift V2 Absatz 2 dürfen Anhänger EX/II oder EX/III von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die den Anforderungen des Teils 9 nicht entsprechen. Das gilt nur, solange der Anhänger kein Sattelanhänger ist. UN 0094 hat in Spalte 16 die V2.

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