Frage 3113 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Eine Kältemaschine (1500 kg Bruttogewicht), die in ihrem Inneren 20 kg eines verflüssigten Gases (UN 3159) enthält, soll nach ADR befördert werden. Kann die Beförderung unter den Erleichterungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR erfolgen? Geben Sie eine kurze Begründung!
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Antwortvorschlag zu Frage 3113
Ja. UN 2857 KÄLTEMASCHINEN fällt unter Beförderungskategorie 3 (Klasse 2, Gruppe A, Klassifizierungscode 6A), höchstzulässige Gesamtmenge 1000. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR näher bezeichnet sind, zählt die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter, also 20 kg Gas und nicht 1500 kg Bruttomasse; 20 ≤ 1000. (Die Freistellung nach SV 119 greift nicht, da mehr als 12 kg Gas enthalten sind.)
Fundstelle: 1.1.3.6.3 ADR (Tabelle Kategorie 3 und Erläuterung «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit», erster Spiegelstrich, Klammerzusatz zu Geräten und Ausrüstungen); Kapitel 3.3 SV 119 ADR
Erklärung
Bei Geräten und Ausrüstungen zählt nach 1.1.3.6.3 ADR die Menge der enthaltenen gefährlichen Güter, hier also 20 kg Gas und nicht 1500 kg Bruttomasse. UN 2857 gehört zur Kategorie 3 mit höchstens 1000, und 20 liegt darunter. Die Freistellung nach SV 119 greift nicht, weil mehr als 12 kg Gas enthalten sind.
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