Frage 3116 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Mehrere Beförderungseinheiten befördern in Kolonne Munition der Klasse 1 (UN 0362) in kennzeichnungspflichtigen Mengen. Wie groß muss nach ADR der Abstand zwischen den Beförderungseinheiten mindestens sein?

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Antwortvorschlag zu Frage 3116

Mindestens 50 m zwischen den Beförderungseinheiten.

Fundstelle: Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 5 a) ADR

Erklärung

UN 0362 hat in Tabelle A Spalte 19 die Sondervorschrift S1. Nach Kapitel 8.5 S1 Absatz 5 a) ADR gilt bei Fahrt in Kolonne ein Abstand von mindestens 50 m zwischen den Beförderungseinheiten.

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